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GESETZLICHES

 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
2. März 2004 - 1 BvR 784/03
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 (Auszug)

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(...) Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf
rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein
Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes,
wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden
ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf
ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269)
entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet,
dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich
darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke.
Nach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren
Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter
sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto
geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein
geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen. (...)

Gesetzliche Grundlage: FAQ
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